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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 13 B 34/09
Rechtsgebiete: OBG NRW, RettG NRW, GewO, VwGO, GG


Vorschriften:

OBG NRW § 14 Abs. 1
OBG NRW § 15 Abs. 1
OBG NRW § 15 Abs. 2
OBG NRW § 17 Abs. 1
RettG NRW § 18 Satz 1
RettG NRW § 19 Abs. 1 Nr. 2
RettG NRW § 19 Abs. 3 Satz 1
RettG NRW § 24 Abs. 1 Satz 1
GewO § 15 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Rechtsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Verfügung, die Notfallrettung und den Krankentransport nach dem Rettungsgesetz NRW einzustellen, ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO findet insoweit keine Anwendung.

Im Rahmen der Prüfung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das VG die einschlägige Rechtsgrundlage auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts nicht angeführt worden ist. Die Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies den angefochtenen Verwaltungsakt in seinem Wesen verändern würde.

Nach den §§ 18 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RettG NRW kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers mit letzter Gewissheit bewiesen ist. Die Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG NRW ist vielmehr schon dann zu versagen, wenn die Zuverlässigkeit nicht positiv festgestellt werden kann, weil hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers bestehen.


Tatbestand:

Der Antragsteller nimmt seit 1986 Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin wahr. Seinen Antrag auf Wiedererteilung der bis Ende August 1996 gültigen Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG NRW lehnte die Antragsgegnerin ab, weil der Antragsteller unzuverlässig sei. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben letztlich ohne Erfolg. Daraufhin gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der hier streitigen Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Notfallrettung und den Krankentransport in ihrem Zuständigkeitsbereich einzustellen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das VG ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht auch aus Sicht des Senats zu Lasten des Antragstellers aus. Die Untersagung des Krankentransports und der Tätigkeiten im Bereich der Notfallrettung ist bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Verbot ungenehmigter Rettungstätigkeiten das Interesse des Antragstellers, hiervon einstweilen verschont zu bleiben.

Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Die Vorschrift ist anwendbar. Eine ihr vorgehende Befugnisnorm lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz noch sonstigen sonderordnungsrechtlichen Bestimmungen entnehmen. Insbesondere der von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht herangezogene § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO greift nicht ein, denn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 GewO findet die Gewerbeordnung (mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Titels XI) auf die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG keine Anwendung. Hierunter fallen Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. Krankenkraftwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sind wiederum Fahrzeuge, die für Krankentransport und Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG, vgl. auch § 3 Abs. 1 RettG NRW). Bei den Fahrzeugen, mit denen der Antragsteller Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports wahrnimmt, handelt es sich um derartige Krankenkraftwagen.

So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 3.2 2009 - 7 L 1367/08 -; Fehn/Kupfer, in: Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2009, § 18 RettG Rn. 24; siehe auch Tettinger/Wank, GewO, 7. Auflage 2004, § 6 Rn. 43, zur Entstehungsgeschichte des 1998 eingefügten § 6 Abs. 1 Satz 3 GewO, der das zuvor gemäß Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25.7.1989 (BGBl. I S. 1547) auch schon bestehende Anwendungsverbot der Gewerbeordnung (nur) insoweit zurücknahm, als nunmehr Titel XI der Gewerbeordnung Anwendung findet.

Der damit verbundene "Austausch" der Rechtsgrundlage durch den Senat ist zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das VG alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, auch wenn sie von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes nicht angeführt worden sind. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die abweichende rechtliche Begründung den angefochtenen Verwaltungsakt in seinem Wesen verändern würde.

Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, juris, m.w.N..

Davon kann hier indessen keine Rede sein. Bei der streitigen Ordnungsverfügung handelt es sich auch auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW nach wie vor um eine Betriebsuntersagung, bei der im Vergleich zu § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO weder der Ermessensrahmen der Antragsgegnerin verändert noch die Verteidigungsmittel des Antragstellers beschränkt werden.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW liegen offensichtlich vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt bereits darin, dass der Antragsteller das in Rede stehende Unternehmen (unstreitig) ohne die nach § 18 Satz 1 RettG NRW erforderliche Genehmigung und damit unter Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung betreibt.

Die Schließungsverfügung ist auch zu Recht an den Antragsteller gerichtet worden, weil er als Rettungsunternehmer dafür verantwortlich ist, dass in seinem Betrieb die Vorschriften des Rettungsgesetzes und insbesondere § 18 Satz 1 RettG NRW eingehalten werden (§ 17 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW).

Die zur Abwendung von Schäden für die Allgemeinheit geeignete Betriebsuntersagung ist zudem erforderlich und führt auch sonst nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 OBG NRW). Die Verfügung wäre allenfalls dann unangemessen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit genehmigungsfähig wäre und der Antragsteller daher einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Eine Genehmigung müsste derzeit jedenfalls deshalb versagt werden, weil der Antragsteller weder als Unternehmer noch als Geschäftsführer die gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Soweit der Antragsteller die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe auch im Beschwerdeverfahren pauschal bestreitet, verkennt er nach wie vor den Maßstab, der bei der Zuverlässigkeitsprüfung nach den §§ 18 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW anzulegen ist. Nach diesen Vorschriften kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers mit letzter Gewissheit bewiesen ist. Die Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG NRW ist vielmehr schon dann zu versagen, wenn die Zuverlässigkeit nicht positiv festgestellt werden kann, wenn also nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW). Auf dieser Grundlage schließen bereits hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit die Erteilung einer Genehmigung aus. Dieses Verständnis entspricht nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift, sondern es wird auch durch den gesetzessystematischen Zusammenhang bestätigt. Anders als im Bereich der allgemeinen Gewerbefreiheit, in der die Ausübung eines Gewerbes nur untersagt werden kann, wenn die Unzuverlässigkeit positiv festgestellt worden ist (vgl. §§ 1, 35 GewO), besteht im nordrhein-westfälischen Rettungsrecht gerade keine allgemeine Gewerbefreiheit. Die Ausübung der rettungsdienstlichen Tätigkeit ist vielmehr zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter und eines besonders hilfsbedürftigen Personenkreises (vgl. § 2 RettG NRW) von vornherein begrenzt und reguliert (§ 18 Satz 1 RettG NRW), so dass es angemessen ist, den Zugang zu diesem - von vornherein limitierten Bereich - schon dann zu versagen, wenn hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Das vorgenannte Schutzbedürfnis schließt es demnach aus, auch solche Personen zur Notfallrettung oder zum Krankentransport zuzulassen, deren Zuverlässigkeit ungewiss ist.

Grundlegend insoweit OVG NRW, Urteil vom 19.9.2007 - 13 A 4955/00 -, juris, m.w.N. .; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 17.7 2008 - 13 A 2916/06 -, juris; so im Ergebnis auch schon Prütting, RettG NRW, 3. Aufl. 2001, § 19 Rn. 29; Fehn/Kupfer, a.a.O., § 19 RettG Rn. 28 und § 20 RettG Rn. 21.

Diese Ungewissheit darf sich allerdings nicht lediglich auf Gerüchte und bloße Verdächtigungen gründen. Hinreichende Zweifel müssen sich vielmehr entweder aus feststehenden Tatsachen ergeben, die hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, oder daraus, dass hinreichend sicher - wenn auch nicht erwiesen - Tatsachen vorliegen, die gegen eine Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers sprechen. In welchem Umfang diese Tatsachen hinreichend sicher vorliegen müssen, lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen, sondern kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.9.2007 - 13 A 4955/00 -, und Beschluss vom 17.7.2008 - 13 A 2916/06 -, jeweils m.w.N.

Nach diesen Maßstäben bestehen hinreichende Zweifel, ob der Antragsteller den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren kann. Der in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe seien viel zu vage und allesamt aus der Luft gegriffen, geht offensichtlich fehl. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand deuten vielmehr zahlreiche konkrete wie begründete Anhaltspunkte darauf hin, dass Leib und Leben der Notfallpatienten, die vom Antragsteller und seinen Mitarbeitern in Zukunft betreut, versorgt und befördert werden könnten, erheblich gefährdet wären. Insoweit hat die Antragsgegnerin eingehend wie nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller (auch) in der jüngeren Vergangenheit in zahlreichen, im Einzelnen dokumentierten Fällen die dem Schutz der Notfallpatienten dienenden Vorschriften des Rettungsgesetzes grob missachtet und die Notfallpatienten dadurch ganz erheblichen Gesundheits- und Lebensgefahren ausgesetzt hat.

So hat die Antragsgegnerin in den Bescheidgründen unter Ziff. III. 1. der Ordnungsverfügung schlüssig geschildert und belegt, dass der Antragsteller - beispielsweise - bei den Notfallrettungen am 13.1., 4.4., 8.5. und 21.6.2006 nicht mindestens einen ausgebildeten Rettungsassistenten zur Betreuung und Versorgung der Patienten eingesetzt hat. Diese Erkenntnisse, denen der Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat die Antragsgegnerin aus den jeweiligen Einsatzprotokollen des Antragstellers und aus dem von seinem Unternehmen unter mit dem 2.11.2006 mitgeteilten Ausbildungsstand seiner Mitarbeiter gewonnen. Danach war - im maßgeblichen Zeitraum - keiner der bei den vorgenannten Notfallrettungen eingesetzten Mitarbeiter ausgebildeter Rettungsassistent. Dies widerspricht nicht nur den rechtlichen Vorgaben in § 24 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 RettG NRW, sondern begründet angesichts der Gefahren, die mit dem Einsatz nicht ausreichend qualifizierten Personals einhergehen, schon für sich genommen (und auch heute noch) hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers.

In den Bescheidgründen unter Ziff. III. 2. der Ordnungsverfügung wird dem Antragsteller des Weiteren vorgehalten, sein Unternehmen habe - unter anderem - am 3.2., 22.5., 2. und 24.6., am 23.8.2006 sowie am 30.3.2007 entgegen den Vorgaben in § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW Notfallrettungen über die in der früheren Genehmigung festgelegten Rettungsdienstbereiche hinaus betrieben, obwohl (bis zu drei) Rettungswachen des öffentlichen Rettungsdienstes (wesentlich) näher am Einsatzort gelegen und die betreuten Notfallpatienten wegen schwerwiegender Befunde (z. B. akuter Herzinfarkt, akuter Schlaganfall, akute Atemnot, bewusstloser tablettenvergifteter Patient) besonders schneller Hilfe durch eine der räumlich näherliegenden öffentlichen Rettungswachen bedurft hätten. Auch diesen Verdacht, dem der Antragsteller mit der Beschwerde wiederum nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat die Antragsgegnerin näher begründet, indem sie auf die aussagekräftigen und den Vorwurf bestätigenden Einsatzprotokolle des Antragstellers zurückgegriffen hat. Angesichts dieser konkreten Verdachtsmomente versteht es sich von selbst, dass auch deshalb ganz erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

In den Bescheidgründen unter Ziff. III. 3. der Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin darüber hinaus dokumentiert, dass die Mitarbeiter des Antragstellers auch und gerade bei gravierenden und sofortige Hilfe erfordernden Notfällen (z.B. Verdacht auf Herzinfarkt bzw. Schlaganfall, akute Bauchschmerzen, Lungenentzündung sowie Verdacht auf Thrombose) - deutlich - außerhalb der maßgeblichen Eintreffzeiten von acht Minuten innerorts und sogar ganz überwiegend - deutlich - außerhalb der maßgeblichen Eintreffzeiten von zwölf Minuten im ländlichen Bereich eingetroffen seien.

Zu den Eintreffzeiten und ihrer existenziellen Bedeu-tung vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2004 - 13 B 16/04 -,m.w.N.

Auch diese Vorwürfe sind von der Beschwerde - was die Eintreffzeiten betrifft - nicht substantiiert angegriffen worden. Angesichts der mit der erheblichen Überschreitung der Eintreffzeiten verbundenen und teilweise lebensbedrohlichen Gefahren für schwer erkrankte Notfallpatienten bestehen auch insoweit massive Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers.

Zudem hat die Antragsgegnerin - ebenfalls unter Ziff. III. 3. der Ordnungsverfügung - eingehend geschildert und dokumentiert, dass Mitarbeiter des Antragstellers entgegen den Vorgaben in § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW keinen Notarzt hinzugerufen hätten, obwohl dies angesichts der akuten und häufig lebensbedrohlichen Notfälle eindeutig indiziert gewesen sei. Diese Einschätzung stützt die Antragsgegnerin wiederum auf die Angaben in den jeweiligen Einsatzprotokollen des Unternehmens und auf die (aufgrund der Einsatzprotokolle ergangene) sachverständige Einschätzung des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes der Stadt, H. Dr. I. Dieser hat in seiner Stellungnahme insbesondere nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei den in den Einsatzprotokollen angegebenen Notfällen (z. B. Kind mit zweimaligem cerebralem Krampfanfall, akutes Koronarsyndrom, kardiale Dekompensation usw.) im öffentlichen Rettungsdienst stets ein Notarzt hinzugerufen worden wäre und dass dies aus ärztlicher Sicht auch unbezweifelbar geboten gewesen sei. Dies wiederum hat Dr. I. eingehend damit begründet, dass nur ein Notarzt in den genannten Fällen in der Lage gewesen wäre, hinreichend zuverlässig lebensrettende oder gesundheitserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten. Außerdem sei auch nur ein Notarzt fachlich befähigt, sofort und zuverlässig das zur Behandlung der jeweiligen Krankheiten geeignete Krankenhaus zu bestimmen. Diesen detaillierten Vorwürfen ist der Antragsteller mit der Beschwerde ebenfalls nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten, so dass auch wegen dieser konkreten wie schwerwiegenden Verdachtsmomente aller Anlass besteht, an der Zuverlässigkeit des Antragstellers (mindestens) ernstlich zu zweifeln.

Die vorgenannten Vorwürfe legen im Übrigen den dringenden Verdacht nahe, dass der Antragsteller sein in den 1990er Jahren schon einmal offenbartes Verhalten, das von rücksichtslosem Gewinnstreben um jeden Preis gesteuert war, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.9.2007 - 13 A 4955/00 - a.a.O., in dem der Senat dem Antragsteller und damaligen Kläger jedenfalls bis ins Jahr 2001 die Zuverlässigkeit i.S.v. §§ 18, 19 RettG NRW aus zehn selbstständig tragenden Gründen abgesprochen hat, nahtlos bis in die jüngste Vergangenheit fortgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist konkret zu befürchten, dass er auch in Zukunft nicht bereit sein wird, dem Leben und der Gesundheit der von ihm versorgten und beförderten Notfallpatienten den uneingeschränkten Vorrang vor seinen finanziellen Interessen einzuräumen. Bei dieser Sachlage muss der Antragsteller den erheblichen wirtschaftlichen Nachteil, den er durch die Betriebsschließung erleiden wird, im überwiegenden öffentlichen Interesse hinnehmen. Der durch die Maßnahme und den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt ausgelöste Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist zum Schutze überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter (vor allem den Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 GG) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Betriebsuntersagung auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Ermessensentscheidung (vgl. §§ 14 Abs. 1, 16 OBG NRW) ist - wie dargelegt - verhältnismäßig, überschreitet auch sonst nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entspricht im Übrigen dem Zweck der Ermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO). Angesichts der aufgeführten Gesetzesverstöße und der daraus folgenden konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit der vom Antragsteller betreuten Notfallpatienten ist das ordnungsbehördliche Einschreiten durch die Antragsgegnerin letztlich alternativlos.

Die Interessenabwägung fällt im Übrigen auch unabhängig von den (offensichtlich zu verneinenden) Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Lasten des Antragstellers aus, weil die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung im besonderen öffentlichen Interesse zwingend geboten ist.

Im Ansatz zutreffend geht die Beschwerde allerdings davon aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen selbstständigen Eingriff darstellt, der über die Wirkungen hinausgeht, die die im gerichtlichen Hauptsacheverfahren noch gegenständliche Betriebsuntersagung entfaltet. Diese zusätzliche Belastung erfordert deshalb eine eigenständige, auch und gerade an Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierte Abwägung der jeweiligen Folgen der zu treffenden Eilentscheidung. Dabei sind Eingriffe in die genannten Grundrechte nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Überwiegende öffentliche Belange können es allerdings ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität bei der sofortigen Vollziehung einer Betriebsuntersagung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Dabei ist es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte, eine eigenständige Prognose der konkreten (Dritt-)Gefährdung anzustellen.

Vgl. BVerfG Beschlüsse vom 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, 1369, vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545, vom 13.8.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3617 f., vom 26.9.2001 - 1 BvR 1426/01 -, juris, sowie vom 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530.

Auf dieser rechtlichen Grundlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Der Antragsteller hat zwar nachvollziehbar dargetan, dass ihm und seinen Mitarbeitern erhebliche (und unter Umständen sogar existenzgefährdende) wirtschaftliche Schäden entstünden, wenn die Betriebsuntersagung sofort vollzogen und sich im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass sie rechtswidrig ist. Die daraus resultierenden und über Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützten Belange müssen aber, so gewichtig sie auch sind, im vorliegenden Zusammenhang ausnahmsweise hinter dem mit der Betriebsuntersagung und ihrer sofortigen Vollziehung bezweckten öffentlichen Interesse, Notfallpatienten vor nicht hinreichend qualifiziert und schnell durchgeführten Notfallrettungen zu bewahren, zurücktreten. Insoweit ist bereits im Einzelnen dargelegt worden, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand zahlreiche konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass Notfallpatienten, die vom Antragsteller und seinen Mitarbeitern im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens betreut, versorgt und befördert werden könnten, massiven Gesundheits- und Lebensgefahren ausgesetzt wären. Die Tatsache, dass der Antragsteller bei Notfallrettungen auch in der jüngeren Vergangenheit - beispielsweise - nicht hinreichend qualifiziertes Rettungspersonal eingesetzt, Rettungsmaßnahmen an bis zu drei näher gelegenen öffentlichen Rettungswachen vorbei auch in lebensbedrohlichen Eilfällen vorgenommen und zahlreiche Notfallrettungen ohne Hinzuziehung eines erforderlichen Notarztes wahrgenommen hat, macht es im vorliegenden Fall ausnahmsweise erforderlich, den Betrieb sofort zu schließen. Nur so kann der konkret bestehenden Wiederholungsgefahr entgegengewirkt werden. Die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes und Krankentransports in C. wird durch die Schließung nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Übrigen nicht beeinträchtigt.

Die so getroffene Abwägungsentscheidung wird auch nicht dadurch ernsthaft in Frage gestellt, dass sich Gesundheits- und Lebensgefahren - nach den Behauptungen des Antragstellers - jedenfalls bislang noch realisiert haben sollen. Denn die in Rede stehenden Risiken können jederzeit und auch in naher Zukunft in eine tatsächliche Verletzung umschlagen, so dass auch eine einstweilige Betriebsfortführung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht länger verantwortet werden kann. Dies gilt - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - um so mehr, als das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) hier jedenfalls insoweit einer rechtlichen Einschränkung unterliegt, als der Antragsteller Rettungsaufgaben schon seit geraumer Zeit ohne die nach § 18 Satz 1 RettG NRW erforderliche Genehmigung wahrnimmt und er deshalb bereits die rechtlich zwingende Grundvoraussetzung für die Wahl dieses Berufs nicht (mehr) erfüllt.

Ende der Entscheidung

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